Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesbeamtengesetz
LBG§ 128 Geschäftsordnung, Sitzungen, Beschlüsse
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-lbg--2009/128#abs-1 (1) Der Landespersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-lbg--2009/128#abs-2 (2) Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich. Der Landespersonalausschuss kann von den Verwaltungen beauftragten Personen sowie Dritten die Anwesenheit bei der Sitzung gestatten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-lbg--2009/128#abs-3 (3) Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende leitet die Sitzungen. Sind beide verhindert, tritt an ihre Stelle das dienstälteste Mitglied.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/bb-lbg--2009/128#abs-4 (4) Die von den Verwaltungen beauftragten Personen sind auf Verlangen zu hören.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/bb-lbg--2009/128#abs-5 (5) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens sechs Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/bb-lbg--2009/128#abs-6 (6) Beschlüsse des Landespersonalausschusses sind bekannt zu machen, soweit sie allgemeine Bedeutung haben. Art und Umfang regelt die Geschäftsordnung.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/bb-lbg--2009/128#abs-7 (7) Soweit dem Landespersonalausschuss eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.