Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesbeamtengesetz

LBG

§ 12 Rechtsstellung im Vorbereitungsdienst

Stand: 30.07.2026

Brandenburg

Die Laufbahnbewerber leisten einen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Soweit der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann er auch in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden.

§ 11 § 13