Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesbeamtengesetz

LBG

§ 113 Dienstkleidung

Stand: 30.07.2026

Brandenburg1 Entscheidung

Der Polizeivollzugsbeamte hat Anspruch auf unentgeltliche Ausstattung mit der Bekleidung und Ausrüstung, die die besondere Art seines Dienstes erfordert. Das Nähere regelt das für das öffentliche Dienstrecht der Polizei zuständige Ministerium.

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