Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesbeamtengesetz
LBG§ 113 Dienstkleidung
Stand: 30.07.2026
Der Polizeivollzugsbeamte hat Anspruch auf unentgeltliche Ausstattung mit der Bekleidung und Ausrüstung, die die besondere Art seines Dienstes erfordert. Das Nähere regelt das für das öffentliche Dienstrecht der Polizei zuständige Ministerium.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 113 LBG →
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