Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesbeamtengesetz

LBG

§ 103 Vertretung des Dienstherrn

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-lbg--2009/103#abs-1 (1) Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis und des Dienstherrn nach § 54 des Beamtenstatusgesetzes wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der der Beamte untersteht oder bei Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat, soweit durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-lbg--2009/103#abs-2 (2) Die oberste Dienstbehörde kann durch Rechtsverordnung eine andere Vertretung bestimmen.

§ 102 § 104