Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2013/2014
HG 2013/2014§ 17 Besondere Regelungen für geheim zu haltende Ausgaben
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-id212785/17#abs-1 (1) Aus zwingenden Gründen
des Geheimschutzes wird die Bewilligung von Ausgaben, die nach einem geheim zu
haltenden Wirtschaftsplan bewirtschaftet werden sollen, von der Billigung des
Wirtschaftsplans durch die Parlamentarische Kontrollkommission nach § 23 des
Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes abhängig gemacht. Die Mitglieder
dieser Kontrollkommission sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten
verpflichtet, die ihnen bei dieser Tätigkeit bekannt geworden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-id212785/17#abs-2 (2) Die Präsidentin oder
der Präsident des Landesrechnungshofes prüft in den Fällen des Absatzes 1 nach
§ 9 des Landesrechnungshofgesetzes und unterrichtet die Parlamentarische
Kontrollkommission sowie die zuständige oberste Landesbehörde und das
Ministerium der Finanzen über das Ergebnis der Prüfung der Jahresrechnung sowie
der Haushalts- und Wirtschaftsführung. § 97 Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung
bleibt unberührt.