Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2013/2014

HG 2013/2014

§ 17 Besondere Regelungen für geheim zu haltende Ausgaben

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-id212785/17#abs-1 (1) Aus zwingenden Gründen

des Geheimschutzes wird die Bewilligung von Ausgaben, die nach einem geheim zu

haltenden Wirtschaftsplan bewirtschaftet werden sollen, von der Billigung des

Wirtschaftsplans durch die Parlamentarische Kontrollkommission nach § 23 des

Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes abhängig gemacht. Die Mitglieder

dieser Kontrollkommission sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten

verpflichtet, die ihnen bei dieser Tätigkeit bekannt geworden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-id212785/17#abs-2 (2) Die Präsidentin oder

der Präsident des Landesrechnungshofes prüft in den Fällen des Absatzes 1 nach

§ 9 des Landesrechnungshofgesetzes und unterrichtet die Parlamentarische

Kontrollkommission sowie die zuständige oberste Landesbehörde und das

Ministerium der Finanzen über das Ergebnis der Prüfung der Jahresrechnung sowie

der Haushalts- und Wirtschaftsführung. § 97 Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung

bleibt unberührt.

§ 16 § 18