Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2013/2014

HG 2013/2014

§ 13 Besondere Regelungen für Planstellen und Stellen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-id212785/13#abs-1 (1) Planstellen und

Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, können nach ihrem Freiwerden mit schwer

behinderten Menschen wiederbesetzt werden, wenn die gesetzliche Pflichtquote

gemäß § 71 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bei den Planstellen und

Stellen in der Landesverwaltung nicht erreicht wird. In diesem Fall ist der

schwer behinderte Mensch auf der nächsten freiwerdenden Planstelle oder Stelle

der betreffenden oder nächsthöheren Besoldungs- oder Entgeltgruppe innerhalb des

Einzelplans zu führen. Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-id212785/13#abs-2 (2) Das Ministerium der

Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe

abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie

nicht rechtzeitig frei wird; in diesem Fall ist der Stelleninhaber auf der

nächsten freiwerdenden Planstelle oder Stelle der betreffenden oder

nächsthöheren Besoldungs- oder Entgeltgruppe innerhalb des Einzelplans zu

führen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-id212785/13#abs-3 (3) Das Ministerium der

Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und

Finanzen des Landtages Planstellen für Beamte, Richter und Stellen für

Arbeitnehmer zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares, auf andere

Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis besteht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/bb-id212785/13#abs-4 (4) Mit Einwilligung des

Ministeriums der Finanzen können nach Änderungen im Besoldungs- oder Tarifrecht

Planstellen- und Stellenveränderungen vorgenommen werden. Stellenveränderungen

sind mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen auch dann möglich, wenn

tarifrechtliche Ansprüche bestehen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/bb-id212785/13#abs-5 (5) Arbeitnehmer, die vor

der Überleitung aus dem BAT/BAT-O und dem MTArb/MTArb-O in den TV-L einen

Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg gemäß den §§ 23a, 23b BAT/BAT-O

beziehungsweise den vergleichbaren Bestimmungen für Arbeiter vollzogen haben

oder bei denen nach den bisherigen tarifrechtlichen Bestimmungen ein Bewährungs-

oder Fallgruppenaufstieg in der jeweiligen Fallgruppe vorgesehen war, sowie nach

dem 1. November 2006 neu eingestellte oder neu eingruppierte Arbeitnehmer mit

einem höherwertigen Tarifanspruch gemäß Anlage 4 TVÜ-Länder können bis zum

Wirksamwerden neuer Eingruppierungsvorschriften für den TV-L oder bis zum

Ausscheiden auf einer niedrigwertigeren TV-L-Stelle geführt werden, die der

ursprünglichen Stelle in der Struktur des durch den TV-L ersetzten BAT/BAT-O und

des MTArb/MTArb-O entspricht.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/bb-id212785/13#abs-6 (6) Das Nähere regelt das

Ministerium der Finanzen.

§ 12 § 14