Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2008/2009

HG 2008/2009

§ 17 Besondere Regelungen für geheim zu haltende Ausgaben

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-id212385/17#abs-1 (1) Aus zwingenden

Gründen des Geheimschutzes wird die Bewilligung von Ausgaben, die nach einem

geheim zu haltenden Wirtschaftsplan bewirtschaftet werden sollen, von der

Billigung des Wirtschaftsplans durch die Parlamentarische Kontrollkommission

nach § 23 des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes abhängig gemacht. Die

Mitglieder dieser Kontrollk ommission sind

zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei

dieser Tätigkeit bekannt geworden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-id212385/17#abs-2 (2) Der Präsident

des Landesrechnungshofes prüft in den Fällen des Absatzes 1 nach § 9 des

Landesrechnungshofgesetzes und unterrichtet die Parlamentarische

Kontrollkommission sowie die zuständige oberste Landesbehörde und das

Ministerium der Finanzen über das Ergebnis ihrer Prüfung der Jahresrechnung

sowie der Haushalts- und Wirtschaftsführung. § 97 Abs. 4 der

Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

§ 16 § 18