Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2008/2009
HG 2008/2009§ 17 Besondere Regelungen für geheim zu haltende Ausgaben
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-id212385/17#abs-1 (1) Aus zwingenden
Gründen des Geheimschutzes wird die Bewilligung von Ausgaben, die nach einem
geheim zu haltenden Wirtschaftsplan bewirtschaftet werden sollen, von der
Billigung des Wirtschaftsplans durch die Parlamentarische Kontrollkommission
nach § 23 des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes abhängig gemacht. Die
Mitglieder dieser Kontrollk ommission sind
zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei
dieser Tätigkeit bekannt geworden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-id212385/17#abs-2 (2) Der Präsident
des Landesrechnungshofes prüft in den Fällen des Absatzes 1 nach § 9 des
Landesrechnungshofgesetzes und unterrichtet die Parlamentarische
Kontrollkommission sowie die zuständige oberste Landesbehörde und das
Ministerium der Finanzen über das Ergebnis ihrer Prüfung der Jahresrechnung
sowie der Haushalts- und Wirtschaftsführung. § 97 Abs. 4 der
Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.