# § 17 HG 2008/2009 (Brandenburg) — Besondere Regelungen für geheim zu haltende Ausgaben

Haushaltsgesetz 2008/2009  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Aus zwingenden

Gründen des Geheimschutzes wird die Bewilligung von Ausgaben, die nach einem

geheim zu haltenden Wirtschaftsplan bewirtschaftet werden sollen, von der

Billigung des Wirtschaftsplans durch die Parlamentarische Kontrollkommission

nach § 23 des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes abhängig gemacht. Die

Mitglieder dieser Kontrollk ommission sind

zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei

dieser Tätigkeit bekannt geworden sind.

(2) Der Präsident

des Landesrechnungshofes prüft in den Fällen des Absatzes 1 nach § 9 des

Landesrechnungshofgesetzes und unterrichtet die Parlamentarische

Kontrollkommission sowie die zuständige oberste Landesbehörde und das

Ministerium der Finanzen über das Ergebnis ihrer Prüfung der Jahresrechnung

sowie der Haushalts- und Wirtschaftsführung. § 97 Abs. 4 der

Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

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Zitiervorschlag: § 17 HG 2008/2009 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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