Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2000/2001

HG 2000/2001

§ 8 Sonderfinanzierungen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-id211816/8#abs-1 (1) Durch den Abschluss von Leasing-, Mietkauf- und

ähnlichen Verträgen (Sonderfinanzierungen) für Bauinvestitionen

dürfen Verpflichtungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre eingegangen

werden. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des

Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages Sonderfinanzierungen

zuzulassen; § 38 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung bleibt

unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-id211816/8#abs-2 (2) Verpflichtungsermächtigungen für

Investitionsfinanzierungen dürfen abweichend von § 6 Abs. 1 bis zu

der Höhe überschritten werden, in der sie für Maßnahmen

nach Absatz 1 Satz 1 benötigt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-id211816/8#abs-3 (3) Die Wirtschaftlichkeit von Sonderfinanzierungen ist in

jedem Einzelfall zu belegen.

§ 7 § 9