Gesetze / Landesrecht Brandenburg / HG 2019/2020

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 (Haushaltsgesetz 2019/2020 - HG 2019/2020)

22 Normen · Ausgangsfassung vom 18.12.2018 · letzte Änderung 01.09.2026 · Änderungen →

Gleichnamiges Gesetz in Bayern: HG 2019/2020

Inhaltsübersicht

  1. Eingangsformel
  2. § 1 Feststellung des Haushaltsplanes
  3. § 2 Kreditermächtigungen
  4. § 2a Tilgungsplan
  5. § 3 Gewährleistungen
  6. § 4 Sonstige Gewährleistungen
  7. § 5 Grundsätze für neue Steuerungsinstrumente
  8. § 6 Neue Steuerungsinstrumente im Bereich des Landtages, Verfassungsgerichts und Landesrechnungshofes
  9. § 7 Besondere Regelungen für den Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen
  10. § 8 Mehrausgaben, Komplementärmittel
  11. § 8a Mehrausgaben zur Bekämpfung der Folgen der Corona-Pandemie
  12. § 9 Sonderfinanzierungen
  13. § 10 Industrieansiedlungsverträge
  14. § 11 Besondere Regelungen für Zuwendungen
  15. § 12 Personalwirtschaftliche Regelungen
  16. § 13 Besondere Regelungen für Planstellen und Stellen
  17. § 14 Ausbringung zusätzlicher Leerstellen
  18. § 15 Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente an Beamtinnen und Beamte
  19. § 16 Verbilligte Veräußerung und Nutzungsüberlassung von Grundstücken
  20. § 17 Besondere Regelungen für geheim zu haltende Ausgaben
  21. § 18 Berichtspflichten gegenüber dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages
  22. § 19 Weitergeltung von Vorschriften und Ermächtigungen
  23. § 20 Inkrafttreten
  24. Anlage Haushaltsplan des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2020 Gesamtplan (PDF)

Änderungsverlauf

  1. 01.09.2026 — 1 Norm geändert · § 20 neueste Änderung
  2. 01.08.2026 — 1 Norm geändert · § 20
  3. Stand der amtlichen Fassung

    01.04.2020 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. April 2020 (GVBl.I/20, [Nr. 9], S.1; GVBl.I/20, [Nr. 9], S.3)

  4. Historischer Änderungsnachweis

    13.12.2019 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 13.12.2019

    §§ 1, 2, 18, Anlage geändert

    GVBl. I 2019, Nr. 57, S. 1

Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.

Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.

Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.).