Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2017/2018

HG 2017/2018

§ 15 Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente an Beamtinnen und Beamte

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-hg_2017_2018/15#abs-1 (1) Für die Vergabe von Leistungsstufen ist die Brandenburgische Leistungsstufenverordnung sowie für die Vergabe von Leistungsprämien und Leistungszulagen die Brandenburgische Leistungsprämien- und -zulagenverordnung anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-hg_2017_2018/15#abs-2 (2) Die für die Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente anfallenden Ausgaben sind aus Einsparungen bei anderen Titeln der Hauptgruppe 4 im jeweiligen Einzelplan (ausgenommen Gruppen 432 und 453) oder durch Entnahmen aus der Rücklage Personalbudget zu decken.

Einzelnorm

§ 14 § 16