Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2017/2018
HG 2017/2018§ 15 Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente an Beamtinnen und Beamte
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-hg_2017_2018/15#abs-1 (1) Für die Vergabe von Leistungsstufen ist die Brandenburgische Leistungsstufenverordnung sowie für die Vergabe von Leistungsprämien und Leistungszulagen die Brandenburgische Leistungsprämien- und -zulagenverordnung anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-hg_2017_2018/15#abs-2 (2) Die für die Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente anfallenden Ausgaben sind aus Einsparungen bei anderen Titeln der Hauptgruppe 4 im jeweiligen Einzelplan (ausgenommen Gruppen 432 und 453) oder durch Entnahmen aus der Rücklage Personalbudget zu decken.
Einzelnorm