Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bauordnung
BbgBO§ 76 Fertigstellung und Nutzung der baulichen Anlage
Für § 76 BbgBO liegt kein Text vor zum Stichtag 30.07.2026.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.