Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bauordnung
BbgBO§ 68 Baubeginn, Baufreigabe, Einmessung, Mitteilungspflichten über den Stand der Bauarbeiten
Für § 68 BbgBO liegt kein Text vor zum Stichtag 30.07.2026.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.