Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bauordnung

BbgBO

§ 5 Zugänge und Zufahrten der Grundstücke

Brandenburg3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/5#abs-1 (1) Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen; zu anderen Gebäuden ist er zu schaffen, wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/5#abs-2 (2) Zu Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über Gelände liegt, ist in den Fällen des Absatzes 1 anstelle eines Zu- oder Durchgangs eine Zu- oder Durchfahrt zu schaffen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/5#abs-3 (3) Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, sind Zufahrten oder Durchfahrten nach Absatz 2 zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen herzustellen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/5#abs-4 (4) Ist für die Personenrettung der Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erforderlich, so sind die dafür erforderlichen Aufstell- und Bewegungsflächen herzustellen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/5#abs-5 (5) Zu- und Durchfahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen müssen für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein; sie sind als solche zu kennzeichnen und ständig frei zu halten; die Kennzeichnung der Zufahrten muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sein. Fahrzeuge dürfen auf den Flächen nach Satz 1 nicht abgestellt werden.

§ 4 § 6