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BbgBO

§ 48 Objektplaner, Bauvorlageberechtigung

Brandenburg3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/48#abs-1 (1) Der für die Erarbeitung der Bauvorlagen bestellte Objektplaner muss nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung und Überwachung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein und ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit seiner Planung verantwortlich. Der Objektplaner hat dafür zu sorgen, dass die Ausführungsplanung erarbeitet wird und die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen geliefert werden. Der Objektplaner ist dafür verantwortlich, dass das Bauvorhaben nach den genehmigten oder angezeigten Bauvorlagen ausgeführt wird und im Übrigen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/48#abs-2 (2) Verfügt der Objektplaner auf einzelnen Fachgebieten nicht über die erforderliche Sachkunde oder Erfahrung, so sind geeignete Fachplaner heranzuziehen. Diese sind für die von ihnen gefertigten Fachplanungen verantwortlich. Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachplanungen bleibt der Objektplaner verantwortlich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/48#abs-3 (3) Beendet der Objektplaner seine Tätigkeit vor der Fertigstellung der baulichen Anlage, so hat er dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/48#abs-4 (4) Bauvorlagen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Objektplaner erstellt sein, der bauvorlageberechtigt ist. Bauvorlageberechtigt ist, wer

einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines geregelten Studiums in der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen nachweist,

danach mindestens zwei Jahre Berufserfahrung in der Objektplanung von Gebäuden hat,

über ausreichende Kenntnisse des öffentlichen Baurechts, insbesondere des Bauordnungs-, Bauprodukten- und Bauplanungsrechts, verfügt und

bei einer Kammer als bauvorlageberechtigter Architekt oder bauvorlageberechtigter Ingenieur eingetragen ist.

Die Anforderungen des Satzes 2 Nr. 3 gelten als erfüllt, wenn im Rahmen des Studiums entsprechende Lehrveranstaltungen zur Vermittlung der Rechtsgrundlagen oder im Anschluss an das Studium vergleichbare Fortbildungsveranstaltungen besucht wurden. Personen, die ihre Berufsqualifikation nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben haben, sind bauvorlageberechtigt, wenn ihre Berufsqualifikation nach den dafür geltenden Bestimmungen als gleichwertig anerkannt ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/48#abs-5 (5) Der Nachweis der Bauvorlageberechtigung wird durch Vorlage einer Urkunde oder Bescheinigung einer Architekten- oder Ingenieurkammer eines Landes geführt. Soweit Bedienstete einer Baudienststelle einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit Bauvorlagen erstellen, wird der Nachweis der Bauvorlageberechtigung durch eine Bescheinigung der Baudienststelle geführt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/48#abs-6 (6) Als Fachplaner ist bauvorlageberechtigt, wer unter Beschränkung auf sein Fachgebiet Bauvorlagen erstellt, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Absatz 4 verfasst werden.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/48#abs-7 (7) Bei geringfügigen oder technisch einfachen Vorhaben ist jeder Objektplaner bauvorlageberechtigt, der die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt. Die Anforderungen des Absatzes 1 gelten auch für Objektplaner, die für die Erarbeitung von Entwurfs- oder Ausführungsplanungen von Vorhaben bestellt sind, die keiner Genehmigung bedürfen.

§ 47 § 49