Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bauordnung
BbgBO§ 30 Treppen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/30#abs-1 (1) Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe). Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/30#abs-2 (2) Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig. Zu einem Dachraum oder Kellerraum ohne Aufenthaltsräume sind einschiebbare Treppen und einschiebbare Leitern zulässig, wenn sie sicher begehbar sind und die Einstiegsöffnungen gegen unbefugtes Öffnen gesichert sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/30#abs-3 (3) Jede notwendige Treppe muss in einem eigenen Treppenraum (notwendiger Treppenraum) liegen. Für die Verbindung von Geschossen innerhalb von Wohnungen oder Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 400 m 2 Grundfläche sind notwendige Treppen ohne eigenen Treppenraum zulässig, wenn in jedem Geschoss ein anderer Rettungsweg erreicht werden kann. Notwendige Treppen sind als Außentreppe zulässig, wenn ihre Benutzung im Brandfall nicht gefährdet werden kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/30#abs-4 (4) Notwendige Treppen sind in einem Zuge zu allen angeschlossenen Geschossen zu führen; sie müssen mit den Treppen zum Dachraum unmittelbar verbunden sein. Dies gilt nicht für Gebäude geringer Höhe.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/30#abs-5 (5) Notwendige Treppen müssen feuerbeständig, in Gebäuden geringer Höhe mindestens feuerhemmend oder aus nichtbrennbaren Baustoffen sein. Für notwendige Treppen in notwendigen Treppenräumen oder als Außentreppen genügen Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen. Satz 1 gilt nicht innerhalb von Woh nungen oder Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 400 m 2 Grundfläche in nicht mehr als zwei Geschossen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/30#abs-6 (6) Treppen müssen mindestens einen festen und griffsicheren Ha ndlauf haben. Soweit es die Verkehrssicherheit erfordert, mü ssen Treppen Handläufe auf beiden Seiten oder Zwischenhandläufe haben.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/30#abs-7 (7) Zwischen einer Treppe und einer Tür muss ein Treppenabsatz liegen, dessen Tiefe mindestens der Breite der Tür entspricht; dies gilt nicht für Treppen in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, die zu einem Dachraum oder Kellerraum ohne Aufenthaltsräume führen. Bei Treppen, auf die eine größere Zahl von Personen angewiesen ist, müssen die Treppenabsätze so tief sein, dass die Türen nicht in den Personenstrom hinein aufschlagen.