Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bauordnung

BbgBO

§ 23 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Bauteilen

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/23#abs-1 (1) Einer Brandbeanspruchung von einer oder mehreren Seiten müssen

feuerhemmende Bauteile 30 Minuten,

hochfeuerhemmende Bauteile 60 Minuten,

feuerbeständige Bauteile 90 Minuten

lang standhalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/23#abs-2 (2) Hochfeuerhemmende Bauteile, deren tragende oder aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen, müssen allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/23#abs-3 (3) Tragende oder aussteifende Bauteile, die feuerbeständig sein müssen, müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/23#abs-4 (4) Raumabschließende Bauteile, die feuerbeständig sein müssen, müssen eine in der raumabschließenden Ebene des Bauteils durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben.

§ 22 § 24