Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bauordnung
BbgBO§ 23 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Bauteilen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/23#abs-1 (1) Einer Brandbeanspruchung von einer oder mehreren Seiten müssen
feuerhemmende Bauteile 30 Minuten,
hochfeuerhemmende Bauteile 60 Minuten,
feuerbeständige Bauteile 90 Minuten
lang standhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/23#abs-2 (2) Hochfeuerhemmende Bauteile, deren tragende oder aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen, müssen allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/23#abs-3 (3) Tragende oder aussteifende Bauteile, die feuerbeständig sein müssen, müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/23#abs-4 (4) Raumabschließende Bauteile, die feuerbeständig sein müssen, müssen eine in der raumabschließenden Ebene des Bauteils durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben.