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BbgBO

§ 21 Übereinstimmungszertifikat

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/21#abs-1 (1) Ein Übereinstimmungszertifikat ist von einer Zertifizierungsstelle nach § 22 zu erteilen, wenn das Bauprodukt

den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht und

einer werkseigenen Produktionskontrolle sowie einer Fre mdüberwachung nach Maßgabe des Absatzes 2 unterliegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/21#abs-2 (2) Die Fremdüberwachung ist von Überwachungsstellen nach § 22 durchzuführen. Die Fremdüberwachung hat regelmäßig zu überprüfen, ob das Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.

§ 20 § 22