Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bauordnung
BbgBO§ 17 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/17#abs-1 (1) Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen im Einzelfall
Bauprodukte, die ausschließlich nach dem Bauproduktengesetz in Verkehr gebracht werden und gehandelt werden dürfen, dessen Anforderungen jedoch nicht erfüllen,
Bauprodukte, die nach sonstigen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union oder auf der Grundlage von unmittelbar geltendem Recht der Europäischen Union in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, hinsichtlich der nicht berücksichtigten wesentlichen Anforderungen im Sinne des § 14 Absatz 7 Nummer 2,
nicht geregelte Bauprodukte
verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Absatz 2 nachgewiesen ist. Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall erklären, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/17#abs-2 (2) Die Zustimmung für Bauprodukte nach Absatz 1, die in nach dem Brandenburgischen Denkmalschutzgesetz denkmalgeschützten baulichen Anlagen verwendet werden sollen, erteilen die unteren Bauaufsichtsbehörden.