Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bauordnung

BbgBO

§ 13 Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/13#abs-1 (1) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung, ihrem Standort und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden Wärmeschutz haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/13#abs-2 (2) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und dem Standort entsprechenden ausreichenden Schallschutz haben. Wenn die Lage oder Nutzung von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen es erfordert, können Lärmschutzmauern oder ähnliche Anlagen verlangt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/13#abs-3 (3) Erschütterungen, Schwingungen oder Geräusche, die von ortsfesten Anlagen oder Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Grundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

Abschnitt 3

Bauprodukte und Bauarten

§ 12 § 14