Gesetze / Landesrecht Brandenburg / 2. Jahresabschlussbeschleunigungsgesetz
JABG§ 2 Prüfungswesen
Stand: 30.07.2026
Das Rechnungsprüfungsamt kann auf die Prüfung der Jahresabschlüsse nach § 1 Absatz 1 verzichten.
Gesetze / Landesrecht Brandenburg / 2. Jahresabschlussbeschleunigungsgesetz
JABGStand: 30.07.2026
Das Rechnungsprüfungsamt kann auf die Prüfung der Jahresabschlüsse nach § 1 Absatz 1 verzichten.