Gesetze / Gesetz über die Zusammenlegung des Bundesamtes für Wirtschaft mit dem Bundesausfuhramt
BAW/BAFAG§ 1 Eingliederung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/baw_bafag/1#abs-1 (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie wird das Bundesamt für Wirtschaft in das Bundesausfuhramt eingegliedert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/baw_bafag/1#abs-2 (2) Das Bundesamt für Wirtschaft wird damit aufgelöst. Die bisher vom Bundesamt für Wirtschaft wahrgenommenen Aufgaben gehen auf das Bundesausfuhramt über.