Gesetze / Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
AHStatDV§ 26 Sicherung im Zollverfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ahstatdv--1962/26#abs-1 (1) Werden Waren zu einem Zollverfahren angemeldet, so hat der Anmelder im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in der Zollanmeldung, soweit dies darin vorgesehen ist, anzugeben,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ahstatdv--1962/26#abs-2 (2) Werden Waren, die auf ein Zollager verbracht worden sind, vom jeweiligen Einlagerer an eine andere Person veräußert oder werden solche Waren auf ein anderes Zollager verbracht, so hat der Einlagerer die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe c oder Buchstabe d der Überwachungszollstelle mitzuteilen, soweit diese nicht schon aus dem dafür erforderlichen Zollpapier ersichtlich sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ahstatdv--1962/26#abs-3 (3) Werden Waren aus einem Zollverfahren in eine Freizone verbracht, so hat der Anmelder im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 unbeschadet seiner Verpflichtungen nach Absatz 1
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ahstatdv--1962/26#abs-4 (4) Wer Waren übernimmt, die sich in einem Zollverfahren befinden, hat auf Anfordern der Zollstelle oder des Statistischen Bundesamtes Auskunft über Herkunft, Bestimmung und Verbleib der Waren zu geben.