Gesetze / Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
AHStatDV§ 2 Freier Verkehr, ausländische Waren, Waren des freien Verkehrs
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ahstatdv--1962/2#abs-1 (1) Freier Verkehr ist der Warenverkehr im Erhebungsgebiet, ausgenommen mit solchen Waren, die aus dem Ausland in das Erhebungsgebiet verbracht und nicht als Einfuhr in den freien Verkehr angemeldet worden sind (ausländische Waren). Waren, die sich im freien Verkehr befinden (Waren des freien Verkehrs), werden ausländische Waren, wenn sie im Rahmen einer aktiven Veredelung Ersatzwaren - auch bei vorzeitiger Ausfuhr - werden oder wenn sie im Rahmen einer Veredelung in Freizonen im Sinne von Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) in der jeweils gültigen Fassung durch ausländische Waren ersetzt werden; dabei werden die ausländischen Waren ohne besondere Anmeldung Waren des freien Verkehrs.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ahstatdv--1962/2#abs-2 (2) Einfuhr in den freien Verkehr ist
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ahstatdv--1962/2#abs-3 (3) Als Einfuhr in den freien Verkehr gilt
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ahstatdv--1962/2#abs-4 (4) Ausfuhr aus dem freien Verkehr ist die Ausfuhr von Waren des freien Verkehrs, ausgenommen die Ausfuhr von Ersatzwaren bei vorzeitiger Ausfuhr (§ 4 Abs. 5), die Ausfuhr von Waren zur passiven Veredelung (§ 4 Abs. 7), die Ausfuhr von Waren nach wirtschaftlicher Lohnveredelung (§ 4 Abs. 11) sowie die Ausfuhr von Waren zur wirtschaftlichen Lohnveredelung (§ 4 Abs. 12).