Gesetze / Zweiradmechanikermeisterverordnung
ZwrMechMstrV§ 4 Meisterprüfungsprojekt
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZwrMechMstrV%202022/4#abs-1 (1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZwrMechMstrV%202022/4#abs-2 (2) Als Meisterprüfungsprojekt ist die Herstellung, Umrüstung oder Instandhaltung eines in § 2 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe a bis e bezeichneten Fahrzeugs zu planen, umzusetzen und zu dokumentieren. Hierbei sind die Kundenanforderungen zu ermitteln, auf ihre Machbarkeit zu prüfen, die Kosten zu kalkulieren und in eine Arbeitsplanung zu überführen. Dabei sind das Fahrzeug und dessen Systeme zu diagnostizieren, zu konfigurieren und zu montieren. Hierbei sind Mess- und Prüfprotokolle anzufertigen und zu bewerten. Die erbrachten Leistungen sind auf Qualität, Wirtschaftlichkeit und Auftragserweiterungen zu prüfen, zu dokumentieren und dem Kunden zu übergeben sowie zu erläutern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZwrMechMstrV%202022/4#abs-3 (3) Die Anforderungen an das Meisterprüfungsprojekt im Einzelnen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Der Meisterprüfungsausschuss soll dabei Vorschläge des Prüflings berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZwrMechMstrV%202022/4#abs-4 (4) Anhand der Anforderungen erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept für den Kundenauftrag einschließlich einer Zeitplanung und einer Materialbedarfsplanung. Das Umsetzungskonzept hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den Anforderungen entspricht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZwrMechMstrV%202022/4#abs-5 (5) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling 300 Minuten zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZwrMechMstrV%202022/4#abs-6 (6) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:
Änderungsverlauf
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23.11.2021 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. November 2021 (BGBl. I 4952)
BGBl. 2021 I S. 4952
BGBl. 2021 I S. 4952
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.