Gesetze / Zweiradmechanikermeisterverordnung

ZwrMechMstrV 2005

§ 4 Meisterprüfungsprojekt

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZwrMechMstrV%202005/4#abs-1 (1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Vorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen berücksichtigt werden. Die auftragsbezogenen Kundenanforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept, einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Kundenanforderungen entspricht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZwrMechMstrV%202005/4#abs-2 (2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZwrMechMstrV%202005/4#abs-3 (3) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine der nachfolgenden Aufgaben durchzuführen:

1.
Umbau eines motorisierten Zwei- oder Dreirades oder eines mehrspurigen Motorrades oder eines Sonderfahrzeuges im Bereich Motor, Fahrwerk oder Elektrik
oder
2.
Herstellung von Baugruppen und Bauteilen für ein motorisiertes Zwei- oder Dreirad oder ein mehrspuriges Motorrad oder ein Sonderfahrzeug
oder
3.
Herstellung eines nichtmotorisierten Zwei- oder Dreirades
oder
4.
Umbau von Baugruppen und Bauteilen eines nichtmotorisierten Zwei- oder Dreirades

entwerfen, planen und kalkulieren, die Arbeiten durchführen sowie eine Dokumentation mit Prüfprotokoll und Nachkalkulation erstellen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZwrMechMstrV%202005/4#abs-4 (4) Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunterlagen werden mit 30 vom Hundert, die durchgeführten Arbeiten mit 50 vom Hundert und die Dokumentationsunterlagen mit 20 vom Hundert gewichtet.

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