Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen BayRS 9210-2-I/B

ZustVVerk

§ 30 Vollzug des Gesetzes zur Regelung des Planungsverfahrens für Magnetschwebebahnen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVVerk/30#abs-1 (1) Die Regierung ist zuständige Behörde nach § 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 3 Satz 2 Magnetschwebebahnplanungsgesetz.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVVerk/30#abs-2 (2) Sind mehrere Regierungen örtlich zuständig, trifft das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr die Entscheidung über die örtlich zuständige Regierung.

§ 29 § 31