Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen BayRS 9210-2-I/B

ZustVVerk

§ 27 Zuständigkeit der Regierungen und der Kreisverwaltungsbehörden

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVVerk/27#abs-1 (1) Die Regierungen und die Kreisverwaltungsbehörden sind zuständig, Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 3 bis 42 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) zu genehmigen, soweit sie Genehmigungsbehörden für die jeweilige Verkehrsart sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVVerk/27#abs-2 (2) Die Kreisverwaltungsbehörden sind zuständige Behörden im Sinn von § 41 Abs. 2 BOKraft.

§ 26 § 28