Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen BayRS 9210-2-I/B
ZustVVerk§ 12 Zuständigkeit der Augenoptiker-Innungen
Stand: 25.08.2026
Die Aufsicht über die Betriebe von Augenoptikern als amtlich anerkannte Sehteststellen (§ 67 Abs. 4 Satz 1 FeV) wird übertragen (§ 67 Abs. 4 Satz 5 FeV)
1. auf den Landes-Innungsverband des Bayerischen Augenoptiker-Handwerks für die Augenoptikerbetriebe in den Regierungsbezirken Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz, Oberfranken und Schwaben,
2. auf die Augenoptiker-Innung Mittel-Unterfranken für die Augenoptikerbetriebe in den Regierungsbezirken Mittelfranken und Unterfranken.