Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen BayRS 9210-2-I/B

ZustVVerk

§ 12 Zuständigkeit der Augenoptiker-Innungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Aufsicht über die Betriebe von Augenoptikern als amtlich anerkannte Sehteststellen (§ 67 Abs. 4 Satz 1 FeV) wird übertragen (§ 67 Abs. 4 Satz 5 FeV)

1. auf den Landes-Innungsverband des Bayerischen Augenoptiker-Handwerks für die Augenoptikerbetriebe in den Regierungsbezirken Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz, Oberfranken und Schwaben,

2. auf die Augenoptiker-Innung Mittel-Unterfranken für die Augenoptikerbetriebe in den Regierungsbezirken Mittelfranken und Unterfranken.

§ 11 § 13