Gesetze / Landesrecht Bayern / Steuer-Zuständigkeitsverordnung
ZustVSt§ 6 Finanzamtsaußenstellen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVSt/6#abs-1 (1) Für die in Anlage 2 bezeichneten Finanzämter (Stammfinanzämter) bestehen Außenstellen an den in Anlage 2 Spalte 3 genannten Sitzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVSt/6#abs-2 (2) Die Außenstellen nehmen Teilaufgaben ihres jeweiligen Stammfinanzamts wahr.