(1) Für die in Anlage 2 bezeichneten Finanzämter (Stammfinanzämter) bestehen Außenstellen an den in Anlage 2 Spalte 3 genannten Sitzen.
(2) Die Außenstellen nehmen Teilaufgaben ihres jeweiligen Stammfinanzamts wahr.
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(1) Für die in Anlage 2 bezeichneten Finanzämter (Stammfinanzämter) bestehen Außenstellen an den in Anlage 2 Spalte 3 genannten Sitzen.
(2) Die Außenstellen nehmen Teilaufgaben ihres jeweiligen Stammfinanzamts wahr.