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§ 6 ZustVSt (Bayern) — Finanzamtsaußenstellen

Steuer-Zuständigkeitsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die in Anlage 2 bezeichneten Finanzämter (Stammfinanzämter) bestehen Außenstellen an den in Anlage 2 Spalte 3 genannten Sitzen.

(2) Die Außenstellen nehmen Teilaufgaben ihres jeweiligen Stammfinanzamts wahr.