Gesetze / Landesrecht Bayern / Steuer-Zuständigkeitsverordnung

ZustVSt

§ 4 Bezeichnung, Sitz und Amtsbezirk der Finanzämter

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVSt/4#abs-1 (1) Bezeichnung, Sitz und Amtsbezirk der Finanzämter ergeben sich aus Anlage 1.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVSt/4#abs-2 (2) Die Finanzämter sind für ihren Amtsbezirk für die Verwaltung der Steuern und die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.

§ 3a § 5