(1) Bezeichnung, Sitz und Amtsbezirk der Finanzämter ergeben sich aus Anlage 1.
(2) Die Finanzämter sind für ihren Amtsbezirk für die Verwaltung der Steuern und die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.
nu:legal · recht.nulegal.eu
(1) Bezeichnung, Sitz und Amtsbezirk der Finanzämter ergeben sich aus Anlage 1.
(2) Die Finanzämter sind für ihren Amtsbezirk für die Verwaltung der Steuern und die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.