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§ 4 ZustVSt (Bayern) — Bezeichnung, Sitz und Amtsbezirk der Finanzämter

Steuer-Zuständigkeitsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bezeichnung, Sitz und Amtsbezirk der Finanzämter ergeben sich aus Anlage 1.

(2) Die Finanzämter sind für ihren Amtsbezirk für die Verwaltung der Steuern und die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.