Gesetze / Landesrecht Bayern / Schornsteinfegerzuständigkeitsverordnung
ZustVSchfw§ 1 Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVSchfw/1#abs-1 (1) Zuständige Behörden für Maßnahmen nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) sind die Kreisverwaltungsbehörden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVSchfw/1#abs-2 (2) Zuständige Behörden gemäß den §§ 7, 8 Abs. 1, §§ 9, 9a Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1, Abs. 2 Halbsatz 1 und Abs. 3, § 11b Abs. 1 bis 3 sowie § 12 Abs. 1 und 2 SchfHwG sind die Regierungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVSchfw/1#abs-3 (3) Liegt ein Bezirk im Bereich mehrerer Regierungen oder Kreisverwaltungsbehörden, so wird die zuständige Behörde durch die gemeinsame nächsthöhere Behörde bestimmt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVSchfw/1#abs-4 (4) Zuständig für die Maßnahmen nach § 3 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Halbsatz 2 und § 12 Abs. 4 SchfHwG sind die Handwerkskammern.