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ZustVSchfw

§ 1 Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz

Stand: 27.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVSchfw/1#abs-1 (1) Zuständige Behörden für Maßnahmen nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) sind die Kreisverwaltungsbehörden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVSchfw/1#abs-2 (2) Zuständige Behörden gemäß den §§ 7, 8 Abs. 1, §§ 9, 9a Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1, Abs. 2 Halbsatz 1 und Abs. 3, § 11b Abs. 1 bis 3 sowie § 12 Abs. 1 und 2 SchfHwG sind die Regierungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVSchfw/1#abs-3 (3) Liegt ein Bezirk im Bereich mehrerer Regierungen oder Kreisverwaltungsbehörden, so wird die zuständige Behörde durch die gemeinsame nächsthöhere Behörde bestimmt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVSchfw/1#abs-4 (4) Zuständig für die Maßnahmen nach § 3 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Halbsatz 2 und § 12 Abs. 4 SchfHwG sind die Handwerkskammern.

§ 2