Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Zuständigkeitsverordnung Agrarförderung
ZustVO-AFö§ 2 Zuständigkeit der Direktorin oder des Direktors der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter
Stand: 26.08.2026
Zuständige Behörde nach § 2 Absatz 1 der GAPInVeKoS-Verordnung sowie zur Durchführung der Vorschriften zur Durchführung der Interventionskategorien nach Titel III Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder als Landesbeauftragter in der Funktion als die nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187) zugelassene EU-Zahlstelle (EU-Zahlstelle), soweit diese Verordnung keine anderen Regelungen enthält. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst dabei auch den Vollzug des zur Durchführung der genannten europäischen Regelungen erlassenen GAP-Fördergesetzes NRW vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 156) in der jeweils geltenden Fassung und der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen. Im Rahmen einer verwaltungsinternen Delegation können gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 in Verbindung mit Anhang I Ziffer 1 Buchstabe D der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 95) in der jeweils geltenden Fassung durch die EU-Zahlstelle Aufgaben an andere Stellen übertragen werden.