Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Zuständigkeitsverordnung Tiergesundheit und Tierische Nebenprodukte
ZustVO TierGesG TierNebG NRW§ 7 Verordnung zum Schutzgegen die Aujeszkysche Krankheit
Stand: 26.08.2026
Zuständige Behörde im Sinne der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 1997 (BGBl. I S. 2701), in der jeweils geltenden Fassung, ist
1. für die Zulassung von Ausnahmen für Impfungen und Heilversuche nach § 3 Abs. 2 Nr. 1
das Ministerium,
2. für die Anordnung amtstierärztlicher Untersuchungen einschließlich der Entnahme von Blutproben nach § 3 Abs. 5
das Landesamt.