Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Zuständigkeitsverordnung Tiergesundheit und Tierische Nebenprodukte

ZustVO TierGesG TierNebG NRW

§ 2 Tiergesundheitsgesetz

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Zuständige Behörde im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes ist

für die Erteilung einer Erlaubnis für das Herstellen von immunologischen Tierarzneimitteln oder In-Vitro-Diagnostika nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und § 12 Absatz 2 Satz 1,

für die Entgegennahme einer Mitteilung nach § 12 Absatz 2 Satz 2,

für die Mitteilung an das Paul-Ehrlich Institut nach § 12 Absatz 2 Satz 3,

für Anordnung nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 12, 16 und 17, die sich auf das Gebiet mehrerer Kreisordnungsbehörden erstrecken

das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung (Landesamt). Für den Vollzug von Anordnungen, die das Landesamt gemäß Satz 1 nach § 38 Absatz 11 trifft, ist die Kreisordnungsbehörde zuständig.

§ 1 § 3