Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Zuständigkeitsverordnung Tiergesundheit und Tierische Nebenprodukte
ZustVO TierGesG TierNebG NRW§ 2 Tiergesundheitsgesetz
Stand: 26.08.2026
Zuständige Behörde im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes ist
für die Erteilung einer Erlaubnis für das Herstellen von immunologischen Tierarzneimitteln oder In-Vitro-Diagnostika nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und § 12 Absatz 2 Satz 1,
für die Entgegennahme einer Mitteilung nach § 12 Absatz 2 Satz 2,
für die Mitteilung an das Paul-Ehrlich Institut nach § 12 Absatz 2 Satz 3,
für Anordnung nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 12, 16 und 17, die sich auf das Gebiet mehrerer Kreisordnungsbehörden erstrecken
das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung (Landesamt). Für den Vollzug von Anordnungen, die das Landesamt gemäß Satz 1 nach § 38 Absatz 11 trifft, ist die Kreisordnungsbehörde zuständig.