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ZustVO MGEPA

§ 2 Sonderzuständigkeiten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVO%20MGEPA/2#abs-1 (1) Die Zuweisung einer Tätigkeit gemäß § 20 Beamtenstatusgesetz erfolgt abweichend von § 1 durch das Ministerium.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVO%20MGEPA/2#abs-2 (2) Entscheidungen nach § 37 Beamtenstatusgesetz werden von den zuständigen Dienstvorgesetzten getroffen. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einer anderen Behörde oder Einrichtung ereignet, so darf die Aussagegenehmigung nur mit deren Zustimmung erteilt werden.

§ 1 § 3