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§ 2 ZustVO MGEPA (Nordrhein-Westfalen) — Sonderzuständigkeiten

Zuständigkeitsverordnung MGEPA

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zuweisung einer Tätigkeit gemäß § 20 Beamtenstatusgesetz erfolgt abweichend von § 1 durch das Ministerium.

(2) Entscheidungen nach § 37 Beamtenstatusgesetz werden von den zuständigen Dienstvorgesetzten getroffen. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einer anderen Behörde oder Einrichtung ereignet, so darf die Aussagegenehmigung nur mit deren Zustimmung erteilt werden.