Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Legalisationbefreiungszuständigkeitsverordnung
ZustVO LeBe§ 2 Urkundenverkehr zwischen Deutschland und Belgien
Stand: 26.08.2026
Für die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden nach Artikel 3 Abs. 1 und 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 13. Mai 1975 (BGBl. 1980 II S. 815), die im Land Nordrhein-Westfalen errichtet worden sind, sind die Bezirksregierungen zuständig.