Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM

ZustVO JM

§ 2 Übertragene Zuständigkeiten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

1. Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,

2. den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Oberlandesgerichte,

3. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen,

4. den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Finanzgerichte,

5. den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Landesarbeitsgerichte,

6. den Generalstaatsanwältinnen oder den Generalstaatsanwälten,

7. der Direktorin oder dem Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen,

8. der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen und

9. der Leiterin oder dem Leiter der Justizakademie des Landes Nordrhein-Westfalen - Gustav-Heinemann-Haus -

werden die in den §§ 3 bis 6 bestimmten Befugnisse jeweils für ihren Geschäftsbereich übertragen.

§ 1 § 3