Gesetze / Landesrecht Bayern / Zuständigkeitsverordnung Ausländerrecht
ZustVAuslR§ 1 Ausländerbehörden
Stand: 16.07.2026
Ausländerbehörden sind
1. die Kreisverwaltungsbehörden als untere Ausländerbehörden,
2. die Regierungen als
a) Höhere Ausländerbehörden und
b) Zentrale Ausländerbehörden,
3. die Regierung von Mittelfranken als Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften,
4. das Landesamt für Asyl und Rückführungen (Landesamt) und
5. das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration als oberste Ausländerbehörde (oberste Landesbehörde).
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 1 ZustVAuslR →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Ansbach, 11.05.2022 – AN 5 K 18.01007
- AG Erlangen, 28.05.2024 – 4 XIV 45/24 (B)
- VG München, 29.04.2024 – M 13 K 24.30533Zitiert von 1
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