Gesetze / Landesrecht Bayern / StMWK-Zuständigkeitsverordnung
ZustV-WKM§ 5 Zuständigkeiten nach der Bayerischen Arbeitszeitverordnung
Stand: 25.08.2026
Den nach § 1 für die Ernennung zuständigen Behörden und Stellen werden für die dort genannten Bereiche mit Ausnahme der Staatlichen Museen und Sammlungen folgende Befugnisse übertragen:
1. Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit (§ 2 Abs. 3 Satz 1 der Bayerischen Arbeitszeitverordnung – BayAzV),
2. Verlängerung der Arbeitszeit, wenn der Dienst Bereitschaftsdienste einschließt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BayAzV),
3. Anordnung von Dienst an Sonn- und Feiertagen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BayAzV),
4. Regelung der Präsenzzeit (§ 7 Abs. 4 Satz 3 BayAzV),
5. Anordnung der festen Arbeitszeit (§ 8 Abs. 1 Satz 5 BayAzV) sowie
6. Zulassung der Überschreitung einer täglichen Arbeitszeit von 9 Stunden bei Schichtdienst (§ 9 Abs. 1 Satz 4 BayAzV).