Gesetze / Landesrecht Bayern / StMWK-Zuständigkeitsverordnung

ZustV-WKM

§ 5 Zuständigkeiten nach der Bayerischen Arbeitszeitverordnung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Den nach § 1 für die Ernennung zuständigen Behörden und Stellen werden für die dort genannten Bereiche mit Ausnahme der Staatlichen Museen und Sammlungen folgende Befugnisse übertragen:

1. Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit (§ 2 Abs. 3 Satz 1 der Bayerischen Arbeitszeitverordnung – BayAzV),

2. Verlängerung der Arbeitszeit, wenn der Dienst Bereitschaftsdienste einschließt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BayAzV),

3. Anordnung von Dienst an Sonn- und Feiertagen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BayAzV),

4. Regelung der Präsenzzeit (§ 7 Abs. 4 Satz 3 BayAzV),

5. Anordnung der festen Arbeitszeit (§ 8 Abs. 1 Satz 5 BayAzV) sowie

6. Zulassung der Überschreitung einer täglichen Arbeitszeit von 9 Stunden bei Schichtdienst (§ 9 Abs. 1 Satz 4 BayAzV).

§ 4 § 6