Gesetze / Landesrecht Bayern / StMUV-Zuständigkeitsverordnung
ZustV-UM§ 8 Anweisung des dienstlichen Wohnsitzes
Stand: 25.08.2026
Die Befugnis zur Anweisung des dienstlichen Wohnsitzes nach Art. 17 Abs. 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) wird den in § 1 Satz 1 genannten Behörden für die Beamten und Beamtinnen ihres Dienstbereichs übertragen.