Gesetze / Landesrecht Bayern / StMUV-Zuständigkeitsverordnung

ZustV-UM

§ 1 Ernennung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Befugnis zur Ernennung der Beamten und Beamtinnen bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (Staatsministerium) wird für den jeweiligen Dienstbereich übertragen:

1. den Regierungen zugleich für die ihnen nachgeordneten Behörden,

2. dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

3. dem Landesamt für Umwelt,

4. der Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen.

Für die Ernennung der Baureferendare und Baureferendarinnen bleibt das Staatsministerium zuständig.

§ 2