Gesetze / Landesrecht Bayern / StMUV-Zuständigkeitsverordnung
ZustV-UM§ 7 Jubiläumszuwendung
Stand: 25.08.2026
Die Zuständigkeit für die Gewährung oder Versagung der Jubiläumszuwendungen und für die Aushändigung der Dankurkunden nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Jubiläumszuwendungsverordnung wird den in § 2 Satz 1 genannten Behörden für die Beamten und Beamtinnen ihres Dienstbereichs übertragen. Für die Leiter und Leiterinnen der dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordneten Behörden bleibt das Staatsministerium zuständig.