Gesetze / Landesrecht Bayern / StMUV-Zuständigkeitsverordnung

ZustV-UM

§ 6 Beurlaubung und Elternzeit von Behördenleitungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Leiter und Leiterinnen der dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordneten Behörden werden gemäß § 17 Abs. 2 Satz 3 UrlMV ermächtigt, sich selbst zu beurlauben. Dies gilt nicht für Urlaub für kommunale Mandatsträger und für ehrenamtliche Tätigkeiten im öffentlichen Leben nach § 11 UrlMV, Sonderurlaub nach § 13 UrlMV und Elternzeit nach den §§ 23 bis 26a UrlMV.

§ 5 § 7