Gesetze / Landesrecht Bayern / StMUV-Zuständigkeitsverordnung
ZustV-UM§ 6 Beurlaubung und Elternzeit von Behördenleitungen
Stand: 25.08.2026
Die Leiter und Leiterinnen der dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordneten Behörden werden gemäß § 17 Abs. 2 Satz 3 UrlMV ermächtigt, sich selbst zu beurlauben. Dies gilt nicht für Urlaub für kommunale Mandatsträger und für ehrenamtliche Tätigkeiten im öffentlichen Leben nach § 11 UrlMV, Sonderurlaub nach § 13 UrlMV und Elternzeit nach den §§ 23 bis 26a UrlMV.