Gesetze / Landesrecht Bayern / StMUV-Zuständigkeitsverordnung

ZustV-UM

§ 14 Trennungsgeldrechtliche Zuständigkeiten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Folgende Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach der Bayerischen Trennungsgeldverodnung (BayTGV) werden den in § 2 Satz 1 genannten Behörden für die Beamten und Beamtinnen ihres Dienstbereichs übertragen:

1. Erteilung von Zustimmungen nach § 2 Abs. 2 Satz 3 BayTGV,

2. Bewilligung von Trennungsreisegeld über die Siebentagefrist hinaus nach § 3 Abs. 1 Satz 4 BayTGV,

3. Bestimmung des ermäßigten Trennungsgeldes nach § 4 Abs. 8 BayTGV.

§ 13 § 15