Gesetze / Landesrecht Bayern / StMUV-Zuständigkeitsverordnung
ZustV-UM§ 13 Umzugskostenrechtliche Zuständigkeiten
Stand: 25.08.2026
Die Zuständigkeit für die Zulassung von Ausnahmen nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 und Art. 11 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Umzugskostengesetzes wird den in § 2 Satz 1 genannten Behörden für die Beamten und Beamtinnen ihres Dienstbereichs übertragen.