Die Zuständigkeit für die Zulassung von Ausnahmen nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 und Art. 11 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Umzugskostengesetzes wird den in § 2 Satz 1 genannten Behörden für die Beamten und Beamtinnen ihres Dienstbereichs übertragen.
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Die Zuständigkeit für die Zulassung von Ausnahmen nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 und Art. 11 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Umzugskostengesetzes wird den in § 2 Satz 1 genannten Behörden für die Beamten und Beamtinnen ihres Dienstbereichs übertragen.